Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen VERKAUFS– UND LIEFERBEDINGUNGEN
der Gerhardi AluTechnik GmbH
(Dezember 2020)

1. Geltung und Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs– und Lieferbedingungen (nachfolgend „VERKAUFS–AGB“) der Gerhardi AluTechnik GmbH gelten für alle Angebote und Verträge über und Lieferungen von beweglichen Sachen (nachfolgend „WARE(N)“ oder „PRODUKT(E)“) sowie alle sonstigen Leistungen durch die Gerhardi AluTechnik GmbH (nachfolgend „GERHARDI“) an Vertragspartner, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind (nachfolgend „BESTELLER“).
1.2. Die VERKAUFS–AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von WAREN und/oder sonstige Leistungen seitens GERHARDI an denselben BESTELLER, ohne dass es in jedem Einzelfall eines ausdrücklichen Hinweises von GERHARDI bedarf; die jeweils aktuelle Fassung der VERKAUFS AGB ist unter www.gerhardi–alu.de abrufbar. Der BESTELLER ist verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der VERKAUFS–AGB vor der Bestellung bzw. vor Vertragsabschluss zu informieren.
1.3. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der VERKAUFS–AGB von GERHARDI. Davon abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Regelungen, insbesondere allgemeinen Geschäftsbedingungen, des BESTELLERS wird widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der BESTELLER für den Widerspruch eine bestimmte auch abweichende Form vorgeschrieben hat. Abweichende Bedingungen gelten nur dann und insoweit, als GERHARDI ihrer Geltung ausdrücklich, schriftlich und vor, spätestens mit, Vertragsabschluss zugestimmt hat.
1.4. Im Einzelfall mit dem BESTELLER getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen VERKAUFSAGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw.die schriftliche Bestätigung von GERHARDI erforderlich und maßgebend.
1.5. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, es sei denn, diese wurden von GERHARDI schriftlich und vor, spätestens mit, Vertragsabschluss bestätigt.

2. Preise und Vertragsabschluss
2.1. Angebote sind grundsätzlich unverbindlich.
2.2. Proben– und Mustergestellung erfolgen auf Kosten des BESTELLERS, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart.
2.3. Angebote von GERHARDI sind bis zur Auftragsbestätigung durch GERHARDI nach Bestellung durch den BESTELLER freibleibend und unverbindlich.
2.4. Technische Änderungen im Rahmen des zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung der Produkte an eine spätere Normung.
2.5. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der BESTELLER verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen („Vertragsangebot“). GERHARDI Ist berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag dessen Eingangs anzunehmen. Die Annahme durch GERHARDI erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform.
2.6. Bei der elektronischen Übermittlung von Bestellungen stellt deren Zugangsbestätigung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung dar, es sei denn es wird mit der Zugangsbestätigung auch ausdrücklich die Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) erklärt.
2.7. Vom Verkäufer überlassene Entwürfe, Kalkulationen und sonstige Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Diese dürfen nur zur Bearbeitung der Angebote des Verkäufers benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preisstellung
3.1. Alle Preisangaben von GERHARDI erfolgt zu den in seinem Zeitpunkt geltenden Preisen und verstehen sich netto (ausschließlich Umsatzsteuer) in Euro ab Werk (Incoterm 2020 EXW Ex Works) zuzüglich Fracht, Verpackung, Versicherung und Verzollung.
3.2. Maßgeblich sind stets die in der spezifischen Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch und insbesondere für Nachbestellungen von gleichartigen WAREN/PRODUKTEN.
3.3. Liegen zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als drei Monate, so ist GERHARDI berechtigt, eine Erhöhung der Preise entsprechend dem Umfang zu verlangen, in dem sich die Lohn– und/oder Materialkosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, vom Tag der Bestellung bis zum Tag der Lieferung erhöht haben, sofern die Erhöhung dieser Kosten nicht durch rückläufige sonstige Kosten kompensiert wird. Die Erhöhung der Lohn– und/oder Materialkosten wird GERHARDI dem BESTELLER auf Verlangen nachweisen. Übersteigt der Erhöhungsbetrag 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der BESTELLER berechtigt, binnen einer Frist von sieben Tagen nach deren Bekanntgabe vom Vertrag zurückzutreten.
3.4. Die von dem Besteller zu tragenden Werkzeugkosten werden sofort nach Anfertigung der Werkzeuge netto zur Zahlung fällig. Durch die Bezahlung von Werkzeugkosten erwirbt der Kunde keinen Anspruch auf die Werkzeuge. Diese bleiben vielmehr Eigentum unseres Werkes. Die Werkzeuge werden von uns für einen Zeitraum von 2 Jahren eingelagert. Folgen innerhalb dieses Zeitraums keine weiteren Bestellungen, werden die Werkzeuge verschrottet.

4. Fälligkeit von Kaufpreis/Vergütung, Zahlungen
4.1. Der Kaufpreis für Lieferungen von Waren bzw. die Vergütung von Leistungen von GERHARDI ist grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Dies setzt voraus, dass der Kaufpreis/die Vergütung sowie sämtliche sonstige etwaig fällige Forderungen von GERHARDI gegen den BESTELLER in Summe von der Warenkreditversicherung von GERHARDI für den BESTELLER vollumfänglich abgedeckt sind. Verweigert die Warenkreditversicherung die Versicherung der Warenlieferungen/Leistungen an den BESTELLER bzw. reicht das versicherbare Limit nicht zur Abdeckung aus, so behalten wir uns eine Belieferung erst nach einvernehmlich vereinbarter anderweitiger Sicherheitsleistung vor Fertigungsbeginn vor und es entfällt jegliche Vorleistungspflicht seitens GERHARDI.

4.2. Leistet der BESTELLER nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs oder der Zugang der Rechnung selbst unsicher, kommt der BESTELLER spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Es gilt der gesetzliche Verzugszins gem. § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens (einschließlich eines höheren Zinsschadens) bleibt unberührt.
4.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn GERHARDI über den Betrag verfügen kann. Zur Annahme von Wechseln und Schecks als Zahlungsmittel ist GERHARDI nicht verpflichtet; sie erfordert die schriftliche Bestätigung durch GERHARDI. Im Falle der Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des BESTELLERS.
4.4. Abweichend vom Grundsatz der Ziffer 4.1. Satz 1 und unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarter Zahlungsvereinbarungen werden sämtliche GERHARDI aus der Geschäftsbeziehung mit dem BESTELLER zustehende Forderungen sofort fällig, wenn seitens des BESTELLERS Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen wegen begründeter Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des BESTELLERS unzumutbar machen. Also solche Anzeichen gelten insbesondere die Einstellung von Zahlungen, Scheck– und Wechselproteste, Zahlungsverzug oder Änderungen der Warenkreditversicherungen von GERHARDI in Bezug auf den BESTELLER Im Sinne der Ziffer 4.1. Satz 3. In diesem Fall ist GERHARDI zudem berechtigt, Vorauszahlung oder die Stellung anderer Sicherheiten zu verlangen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4.5. Zur Aufrechnung ist der BESTELLER nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

5. Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Selbstbelieferung
5.1. Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind vom Verkäufer schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Lieferfristen verlängern sich, wenn eine Verzögerung in der Selbstbelieferung eintritt, die vom Verkäufer nicht zu vertreten ist. Die Verlängerung der Lieferfrist entspricht der Dauer der Verzögerung.
5.2. Die Lieferfrist/der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zur Beförderung übergeben/zum Versand gebracht bzw. die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.
5.3. Beeinträchtigungen der Liefer– und Leistungsfähigkeit durch höhere Gewalt, unvorhersehbarer Betriebsstörungen, Pandemien, Krieg, Arbeitskämpfe (z.B. Streik, Aussperrung), unvorhersehbare Rohstoffverknappungen oder sonstige nicht von GERHARDI zu vertretende Umstände (z.B. behördliche Anordnungen oder andere hoheitliche Maßnahmen, wesentliche Störungen der Energieversorgung oder der Transport– und Verkehrswege, Pandemien, usw.) berechtigen GERHARDI, die Lieferung bzw. Leistung um eine angemessene Frist, mindestens jedoch um die Dauer der Beeinträchtigung hinauszuschieben.
5.4. Dasselbe gilt, wenn die Beeinträchtigung im Sinne der Ziffer 5.3. bei einem Vorlieferanten von GERHARDI eintritt.
5.5. Ist GERHARDI die Lieferung aufgrund eines Sachverhalts gem. Ziffer 5.3. oder Ziffer 5.4. unmöglich oder nicht zumutbar, ist GERHARDI zudem berechtigt von dem Vertrag wegendes noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten.
5.6. Dauert die Beeinträchtigung gem. Ziffer 5.3. oder Ziffer 5.4 länger als zwei Monate, istder BESTELLER nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des nochnicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5.7. Verlängert sich die Lieferzeit gemäß vorstehenden Ziffern oder wird GERHARDI von der Leistungsverpflichtung gemäß vorstehenden Ziffern frei, so kann der BESTELLER hieraus keinerlei Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche herleiten.
5.8. Wird der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens GERHARDI nicht eingehalten, ohne dass dies auf einem in Ziffer 5.3 oder Ziffer 5.4 beschriebenen Sachverhalt beruht, ist der BESTELLER verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen.
5.9. Die aus einer nicht rechtzeitigen Belieferung durch einen Vorlieferanten resultierende Verzögerung hat GERHARDI nicht zu vertreten, soweit GERHARDI kein Organisationsverschulden trifft.

6. Abnahme Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme im Werk des Verkäufers. Sämtliche Abnahmekosten, Fahrt– und Aufenthaltskosten werden vom BESTELLER getragen.

7. Lieferverträge auf Abruf
7.1 Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf (Rahmenverträge o.ä.) sind neben der Gesamtmenge des Vertrages (vertraglich vereinbarte Menge der während der Vertragslaufzeit durch GERHARDI zu liefernden PRODUKTE nachfolgend „GESAMTMENGE“) bzw. der Menge der innerhalb einer vereinbarten zeitlichen Periode („ABRUFZEITRAUM“) zu liefernder PRODUKTE (z.B. die Jahresmenge) auch Abrufmengen (mengen der einzelnen Abrufe) und Liefertermine für diese bereits bei Vertragsabschluss festzulegen. Ist eine Festlegung bei Vertragsabschluss nicht erfolgt, ist Gerhardi berechtigt, die GESAMTMENGE entsprechend der eigenen Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des vereinbarten Lieferzeitraumes zu fertigen, soweit nicht ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden sind. Ist entsprechen Ziffer 6.1 Satz 2 gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.
7.2 Der BESTELLER hat die Vertragspflicht, die in der Bestellung und Auftragsbestätigung bzw. in dem Rahmenvertrag bezifferte GESAMTMENGE der PRODUKTE während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen.
7.3 Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die jeweilige Abrufmenge in einem ABRUFZEITRAUM auf den Quotienten aus GESAMTMENGE (Dividend) und dem Divisor, der sich seinerseits aus dem ABRUFZEITRAUM (Zähler) und der Gesamtvertragslaufzeit (Nenner) ergibt, also einer durchschnittlichen Menge bezogen auf GESAMTMENGE und Vertragslaufzeit, beschränkt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GERHARDI.

7.4 Ist die durchschnittliche Abrufmenge innerhalb einer vereinbarten Periode gemäß vorstehender Berechnung im ABRUFZEITRAUM nicht abgenommen worden, so ist GERHARDI unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, von dem BESTELLER die Abnahme und Zahlung der gesamten gefertigten Restmenge des abgelaufenen Abrufzeitraums zu verlangen.
7.5 Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so ist GERHARDI in dem Falle, in dem der BESTELLER in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte Abnahme und Zahlung der üblichen Abrufmenge zu verlangen. Bei begründeten Anzeichen dafür, dass der BESTELLER seiner Abrufverpflichtung für die gesamte Restmenge (GESAMTMENGE abzüglich getätigter Abrufe) während der Vertragslaufzeit nicht (mehr) nachkommen wird, kann GERHARDI die Abnahme (und Bezahlung) der bereits gefertigten gesamten Restmenge bzw. des davon gefertigten Anteils verlangen und im Übrigen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
7.6 Bei dem Abruf von WAREN aus Bestellungen auf Abruf/Rahmenverträgen, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zzgl. Umsatzsteuer, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben.
7.7 Bei Bestellung/Auftragsbestätigung einer Lieferung auf Abruf/Abschluss eines Rahmenvertrages über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist GERHARDI berechtigt, eine Erhöhung der Preise entsprechend dem Umfang zu verlangen, in dem sich die Lohn– und/oder Materialkosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, vom Tag der Bestellung bis zum Tag der Lieferung erhöht haben, sofern die Erhöhung dieser Kosten nicht durch rückläufige sonstige Kosten kompensiert wird. Diese Kostenerhöhung wird GERHARDI dem BESTELLER auf Verlangen nachweisen. Übersteigt der Erhöhungsbetrag 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der BESTELLER berechtigt, binnen einer Frist von sieben Tagen nach deren Bekanntgabe vom Vertrag zurückzutreten.

8. Lieferung, Verpackung, Transport, Gefahrübergang
8.1 Sämtliche Lieferungen– und Leistungen seitens GERHARDI erfolgen gem. Incoterms 2020 EXW, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart bzw. durch GERHARDI bestätigt.
8.1. Zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang ist GERHARDI auch ohne ausdrückliche Vereinbarung berechtigt.
8.2. Die Gefahr geht auf den BESTELLER über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager von GERHARDI zwecks Versendung verlassen hat.
8.3. Das gilt auch dann, wenn die Kosten der Lieferung im Einzelfall von GERHARDI übernommen werden.
8.4. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den BESTELLER über, sobald dieser in Annahmeverzug gerät.
8.5. Die Wahl der Verpackung, der Versandart und des Transportwegs erfolgt durch Gerhardi, sofern keine ausdrückliche (andere) Weisung durch den Besteller erfolgt ist.
8.6. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
8.7. Transportmehrwegladungsträger (Mehrwegpaletten, Gestelle, Holzkisten) werden für max. 3 Monate kostenlos leihweise zur Verfügung gestellt und müssen frachtfrei an GERHARDI zurückgegeben werden. Sollte eine Rückgabe nicht binnen drei Monaten nach Lieferung der Ware erfolgen, werden diese zu Selbstkosten gesondert berechnet.
9. Mangel, Untersuchungspflicht, Mängelrüge, Gewährleistung, Warenrücknahme
9.1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt der Ware zu prüfen und zu untersuchen. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich erklärt werden, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen. Sie müssen möglichst genaue Angaben zu dem gerügten PRODUKT (Bezeichnung, ggf. Artikel– und Seriennummer, Fertigungsauftragsnummer) sowie zur Art des Mangels bzw. der gerügten Abweichung der Ist– zur Soll–Beschaffenheit enthalten.
9.2. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be– und Verarbeitung sofort einzustellen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
9.3. Der Besteller hat dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen.
9.4. Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Verkäufers zugelassen. Vereinbarte Rücksendungen zur Nacharbeit müssen vom BESTELLER in einem sachgemäßen Zustand verpackt und angeliefert werden.
9.5. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus der Ware in oder eines beabsichtigten Anbringens der Ware an einer anderen Sache hat der Besteller die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen (inneren) Eigenschaften der Ware vor dem Einbau/dem Anbringen zu prüfen. Bei Entdeckung eines Mangels muss dieser uns unverzüglich schriftlich oder Textform angezeigt werden.
9.6. Branchenübliche zumutbare Mehr– oder Minderlieferungen gelten nicht als Mangel. Der BESTELLER ist zu ihrer Abnahme verpflichtet. In der Regel sind Abweichungen unter 1.000,– kg von bis zu 20 % und darüber von bis zu 15 % der Bestell– oder Abrufmenge branchenüblich.
9.7. Bei Entdeckung eines Mangels während des Einbaus, der Montage oder der Verarbeitung ist diese sofort einzustellen. Im Übrigen gelten Ziffer 9.6 Satz 2 und Satz 3 sowie Ziffer 9.1.
9.8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
9.9. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Verarbeitung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montagearbeiten, ungeeigneten Arbeitsmaterials, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter Lagerung, Missachtung von Betriebsvorschriften, mangelhafter Wartung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (u.a. chemische oder elektrolytische) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
9.10. Liefert GERHARDI zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der
BESTELLER auf Verlangen von GERHARDI die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden.
9.11. Ist Gerhardi zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. ist Gerhardi gemäß § 439 Abs. (4) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die Gerhardi zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
9.12. Werden vom BESTELLER oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.13. Bei begründeter Mängelrüge ist GERHARDI nach eigener Wahl zur Nachbesserung (oder zur Nachlieferung berechtigt.
9.14. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des BESTELLERS gegen GERHARDI bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen (u. a. des Verbrauchsgüterkaufs) erfüllt sind. Daher bestehen insbesondere keine Rückgriffsansprüche, wenn der BESTELLER mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.
9.15. Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung 478 BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist. § 438 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
9.16. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 und in Ziffer 10 geregelten Ansprüche des BESTELLERS gegen GERHARDI und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9.17. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der WARE bedingt sind, werden seitens GERHARDI nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des BESTELLERS. Zurückgegebene Waren werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu Schrottpreisen abzüglich eines branchenüblichen Abschlages von 15 % für die Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutgeschrieben.

10. Schadensersatz / Haftungsbeschränkung
10.1. Schadensersatzansprüche des BESTELLERS gegen GERHARDI, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, außer in den folgenden Fällen: (i) wenn eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, (ii) in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, (iii) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iv) wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder (v) soweit GERHARDI eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat.
10.2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.
10.3. Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, GERHARDI binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der BESTELLER hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der BESTELLER diese Verpflichtung, so behält sich GERHARDI vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.
10.4. Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des BESTELLERS gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der BESTELLER von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat und/oder den Aufwendungsersatz nicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt hat.
10.5. Ansprüche des BESTELLERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport–, Wege–, Arbeits– und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.
10.6. Für die Schadens und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. Ziffer 9).

11. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
11.1. GERHARDI behält sich das Eigentum an den gelieferten WAREN bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises/der Vergütung sowie bis zum Ausgleich sämtlicher bestehender und künftiger Ansprüche von GERHARDI gegenüber dem BESTELLER aus der Geschäftsverbindung vor.
11.2. Der BESTELLER hat die gelieferte WARE gesondert von ähnlichen Waren anderer Firmen sachgemäß zu lagern, aufzubewahren und als aus der Lieferung von GERHARDI stammend zu kennzeichnen.
11.3. Der BESTELLER hat die gelieferte WARE auf seine Kosten zu versichern und auf Verlangen von GERHARDI darüber Nachweis zu führen und GERHARDI vorzulegen.
11.4. Der BESTELLER ist berechtigt, die (Vorbehalts–)WARE im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, sofern er sich seinerseits das Eigentum an der (Vorbehalts–)WARE bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vorbehält.
11.5. Der BESTELLER ist auch berechtigt, die (Vorbehalts–)WARE im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzubauen oder zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Die Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden WARE erfolgt durch den BESTELLER für GERHARDI. GERHARDI erwirbt als Hersteller im Sinne des § 950 BGB das Eigentum an der neuen Ware, während der BESTELLER die neue Ware für den Verkäufer in Verwahrung hält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht von GERHARDI gelieferten Waren steht GERHARDI ein Miteigentum an der neuen Ware zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der (Vorbehalts–)WARE zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Miteigentumsanteil von GERHARDI an der aus der Verarbeitung entstehende Ware gelten die Regelungen zur unter Eigentumsvorbehalt stehenden (Vorbehalts–)WARE entsprechend.
11.6. Nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang gehört die Verarbeitung, der Einbau oder Verkauf an solche Abnehmer, die mit dem BESTELLER ein Abtretungsverbot vereinbart haben.
11.7. Ansonsten kann die Ermächtigung gem. Ziffern 11.4 und 11.5 nur widerrufen werden, wenn der BESTELLER seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder die Voraussetzungen der Ziffer 4.4. vorliegen.
11.8. Die aus einem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (Verarbeitung, Einbau, unerlaubte Handlung, Versicherung usw.) bezüglich der (Vorbehalts–)WAREN entstehenden Forderungen tritt der BESTELLER bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf ihre Entstehung, sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages der gelieferten WAREN an GERHARDI ab. GERHARDI nimmt die Abtretung an. Nimmt der BESTELLER die Forderung aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrent auf, ist die Saldoforderung in Höhe des Rechnungsbetrages abgetreten.
11.9. GERHARDI ermächtigt den BESTELLER, die an GERHARDI abgetretenen Forderungen für Rechnung von GERHARDI im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur dann widerrufen werden, wenn der BESTELLER seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein Fall der Ziffer 4.5. vorliegt.
11.10. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des BESTELLERS insbesondere Zahlungsverzug ist GERHARDI berechtigt, die Abtretung der vorstehenden Forderungen dem Schuldner anzuzeigen. Außerdem ist GERHARDI unter der Voraussetzung der Ziffer 11.11. Satz 1 1.HS berechtigt, die (Vorbehalts–)WARE zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Etwaige weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11.11. Die Rücknahme der (Vorbehalts–)WARE gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.
11.12. GERHARDI hat die Sicherheiten auf Verlangen des BESTELLERS freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen gegen den BESTELLER nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

12. Urheberrecht / Übertragbarkeit
12.1. Die Rechte des BESTELLERS aus dem Liefervertrag können nur mit Zustimmung des Verkäufers auf einen Dritten übertragen werden.
12.2. BESTELLER hat dafür einzustehen, dass WAREN, die von GERHARDI nach Angaben, Vorgaben, Zeichnungen oder Mustern des BESTELLERS hergestellt werden, Schutzrechte Dritter nicht verletzen.
12.3. Wird GERHARDI wegen der Herstellung oder Lieferung von WAREN, die von GERHARDI nach Angaben, Vorgaben, Plänen oder Mustern des BESTELLERS hergestellt werden, von Dritten mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat der BESTELLER GERHARDI von allen Ansprüchen und daraus entstehenden Kostenfolgen freizustellen. Abwehrprozesse werden von GERHARDI in solchen Fällen nur geführt, wenn der BESTELLER eine entsprechende verbindliche Kostenübernahmeerklärung abgibt und GERHARDI unter Sicherheitsleistung für das gesamte Prozessrisiko zur Prozessführung auf seine Koste auffordert.
12.4. Dem BESTELLER überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von GERHARDI erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von WAREN, insbesondere Aluminium–Profilsystemen, darf der BESTELLER nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Dem BESTELLER ist es untersagt, diese ohne GERHARDI’S ausdrückliche Zustimmung außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks zu verwenden/nutzen, Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.

13. Datenschutz
Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des BESTELLERS (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der BESTELLER hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeitern des Bestellers erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DSGVO zur Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte, die zur Wahrung des berechtigten Interesses von GERHARDI dienen. GERHARDI erhebt, verarbeitet, speichert und löscht die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Lieferanten ausschließlich nach den Grundsätzen aus Art. 5 DSGVO.

14. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Haupt– und Nebenpflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie aller aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Rechte und Pflichten ist der Sitz von GERHARDI.
14.2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen GERHARDI und dem BESTELLER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
14.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, ist der Sitz von GERHARDI.
14.4. GERHARDI behält sich vor, den BESTELLER auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen VERKAUFS–AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen GERHARDI und dem BESTELLER unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen Allgemeine Beschaffungsbedingungen
für Kauf– und Werkverträge
Der Gerhardi AluTechnik GmbH
Stand März 2005

§ 1
Allgemeines Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer, nachfolgend ohne Rücksicht auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis „Lieferant“ genannt, zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern .

§ 2
Prüfung und Annahme der Bestellung, Wirkungen der Annahme, Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen, bevorzugt durch Annahmevermerk auf der Kopie der Bestellung, ansonsten unter Angabe von Preis, Rabatt, Skonto und den sonstigen Angaben der Bestellung gemäß nachfolgendem § 3 Absatz (3). Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, daß er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Modelle, Marken, Aufmachungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums– und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).
(3) Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib– und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so daß unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

§ 3
Preise Zahlungsbedingungen Abtretungsverbot
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung in Textform schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung, sofern nicht durch die VerpackungsVO geregelt, bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung in Textform ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.
(3) Rechnungen sind für jede Bestellung getrennt in zweifacher Ausfertigung an uns zu übersehenden. Sie sind nicht der Warensendung beizufügen. Wir können Rechnungen nur bearbeiten, wenn diese die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen nachfolgenden Zahlungsschema:
Rechnungseingang vom 1. bis 10. eines Monats = Zahlung am 20.
Rechnungseingang vom 11. bis 20. eines Monats= Zahlung am 30.
Rechnungseingang vom 21. bis 31. eines Monats = Zahlung am 10. des Folgemonats
Jeweils abzüglich 3% Skonto
oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungseingang netto.
Bei Rechnungen für Bauleistungen tritt anstelle des Rechnungseinganges das Datum der Prüfung durch den Architekten.
(5) Aufrechnungs– und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
(6) Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Ausgenommen hiervon sind Abtretungen im Rahmen geschäftsüblicher Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehalts oder im Rahmen von Factoring Verträgen.

§ 4
Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muß die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu nachzuweisen, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Im Falle des Lieferverzuges haben wir nach Mahnung unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte (s. vorstehenden Absatz (3)) wegen der verzögerten Leistung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto–Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto–Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
(5) Vor Eintritt des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

§ 5
Gefahrenübergang Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung träg bis zum Eingang der Ware bei uns der Lieferant
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(3) Wir sind SVS/RVS–Verbotskunde.

§ 6
Mängeluntersuchung Mängelhaftung
(1) Der Lieferant hat die gelieferte Ware vor Auslieferung auf Einhaltung der vertraglichen Eigenschaften hin zu prüfen und den Zustand der gelieferten Ware in einem Werksausgangszeugnis fest zu halten. Unsere Wareneingangskontrolle beschränkt sich auf die Prüfung der Identität der Ware, der Liefermenge und auf das Vorhandensein von Transportschäden und offensichtlichen Mängeln. Weitere Kontrollen der gelieferten Ware finden erst im Rahmen unseres Qualitätsmanagementsystems als produktionsbegleitende Qualitätskontrollen statt. Der Lieferant verzichtet wegen dieser Handhabung auf die Rüge nicht ausreichender oder verspäteter Wareneingangskontrolle gemäß § 377HGB. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei nicht offensichtlichen Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Unsere Erzeugnisse sind überwiegend Bauprodukte im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und unterliegen der zwingenden 5jährigen Gewährleistung. Aus diesem Grunde endet für das vom Lieferanten gefertigte Produkt oder für den von ihm durchgeführten Auftrag die Gewährleistung mit Ablauf von 63 Monaten nach Lieferung an oder Abnahme durch uns, sofern nicht das Gesetz eine längere Verjährungsfrist oder eine Ablaufhemmung vorsieht.
(5) Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Haftung des Lieferanten für nicht vertragsgemäße Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 7
Produkthaftung Freistellung Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Der Lieferant trägt für das von ihm gelieferte Produkt die volle Verantwortung nach Geräte– und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Werden Maßnahmen nach dem GSPG erforderlich oder von der Behörde angeordnet, so hat uns der Lieferant von den Kosten freizustellen wenn und soweit die Ursache in seinem Produkt gesetzt ist.
(2) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts– und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(3) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) und (2) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten oder behördlich angeordneten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht–Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8
Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht vorbehaltlich Absatz (4) dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der EG–Staaten verletzt werden.
(2) Werden wir oder unsere Abnehmer von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
(5) Vorstehende Absätze (1) bis (4) sind nicht anzuwenden, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden.

§ 9
Eigentumsvorbehalt Beistellung Werkzeuge Geheimhaltung
(1) Sofern wir Material oder Halbzeug beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt uns der Lieferant anteilmäßig Miteigentum; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer–, Wasser– und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs– und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs– und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterläßt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(5) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10
Gerichtsstand Erfüllungsort Rechtswahl
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Lüdenscheid Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Lüdenscheid Erfüllungsort.
(3) Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland, so unterliegt die Geschäftsbeziehung dem deutschen Recht unter Einschluß der Konvention der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen. Ergänzend zur Konvention in gelten insbesondere die §§ 478,479 BGB über den Rückgriff beim Verbraucherkauf.
§ 11
Datenschutzklausel
Für die Dauer der Geschäftsbeziehung einschließlich der Anbahnung– und Abwicklungsphase werden die Daten des Lieferanten in einer automatisierten Datei gespeichert und verarbeitet. Hiervon geben wir den Lieferanten hiermit erstmals Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 28,33 Bundesdatenschutzgesetz
Our general conditions of sale SALES AND DELIVERY CONDITIONS
of Gerhardi AluTechnik GmbH
(December 2020)
1. Validity and general information
1.1. The following general terms and conditions of sale and delivery (hereinafter "SALES GTC") of Gerhardi AluTechnik GmbH apply to all offers, contracts and deliveries of movable objects (hereinafter "GOOD(S)" or "PRODUCT(S)") as well as all other services provided by Gerhardi AluTechnik GmbH (hereinafter "GERHARDI") to contractual partners who are not consumers within the meaning of § 13 BGB (hereinafter "ORDERER(S)").
1.2. The current version of the General Terms and Conditions of Sale also applies as a framework agreement to future contracts for the sale and / or delivery of GOODS and / or other services by GERHARDI to the same ORDERER, without GERHARDI's express notification being required in each individual case; the current version of the SALES Terms and Conditions is available at www.gerhardialu.de. The ORDERER is obliged to find out about the current status of the General Terms and Conditions of Sale prior to placing an order or concluding a contract.
1.3. All deliveries, services and offers are made exclusively on the basis of GERHARDI's General Terms and Conditions of Sale. Any deviating, conflicting or supplementary regulations, in particular general terms and conditions, of the CUSTOMER are contradicted. This also applies in the event that the ORDERER has stipulated a certain, also different form for the objection. Deviating conditions only apply if GERHARDI has expressly agreed to their validity in writing before or at the latest with the conclusion of the contract.
1.4. Individual agreements made with the ORDERER in individual cases (including side agreements, additions and changes) take precedence over these General Terms and Conditions of Sale. However, a written contract or written confirmation from GERHARDI is required and decisive for the content of such agreements.
1.5. Oral side agreements are ineffective unless they have been confirmed by GERHARDI in writing before or at the latest with the conclusion of the contract.
2. Prices and conclusion of contract
2.1. Offers are generally non–binding.
2.2. Samples and prototypes are provided at the expense of the CUSTOMER, unless otherwise expressly agreed in writing.
2.3. Offers from GERHARDI are subject to confirmation and non–binding until the order is confirmed by GERHARDI after the order has been placed by the ORDERER.
2.4. We reserve the right to make technical changes within reasonable limits, as well as adapting the products to a later standardization.
2.5. By ordering a product, the ORDERER makes a binding declaration that it wishes to purchase the ordered product ("contract offer"). GERHARDI is entitled to accept the contract offer within twoweeks from the day it has been received. The acceptance by GERHARDI takes place through an order confirmation in text form.
2.6. When orders are sent electronically, their confirmation of receipt does not constitute a binding declaration of acceptance, unless the confirmation of receipt also expressly declares acceptance of the order (order confirmation).
2.7. Drafts, calculations and other documents provided by the seller remain the property of the seller. These may only be used to process the seller's offers and may not be made accessible to third parties.
3. Pricing
3.1. All prices quoted by GERHARDI are based on the prices valid at the time and are net (excluding sales tax) in euros ex works (Incoterm 2020 EXW Ex Works) plus freight, packaging, insurance and customs clearance.
3.2. The prices stated in the specific order confirmation plus the applicable statutory sales tax are always decisive. This also and especially applies to reorders of similar GOODS / PRODUCTS.
3.3. If there are more than three months between the day of the order confirmation and the delivery, GERHARDI is entitled to demand an increase in prices in accordance with the increased wage and / or material costs, which are decisive for the price calculation. GERHARDI will provide evidence of the increase in wage and / or material costs to the ORDERER on request. If the increase amount exceeds 10% of the originally agreed price, the ORDERER is entitled to withdraw from the contract within a period of seven days after its announcement.
3.4. The tool costs to be borne by the customer are due for payment immediately after the tools have been manufactured. By paying tool costs, the customer does not acquire any right to the tools. Rather, these remain the property of GERHARDI’s plant. We store the tools for a period of 2 years. If no further orders are placed within this period, the tools will be scrapped.
4. Due date of purchase price / remuneration, payments
4.1. The purchase price for deliveries of goods or payment for services by GERHARDI is due within 30 days of the invoice date without any deductions. This assumes that the purchase price / remuneration as well as all other possibly due claims by GERHARDI against the ORDERER are fully covered by the GERHARDI trade credit insurance for the ORDERER. If the trade credit insurance refuses to insure the deliveries of goods / services to the ORDERER or if the insurable limit is insufficient to cover, we reserve the right to deliver only after mutually agreed security before the start of production and GERHARDI is no longer obliged to make any advance payments.
4.2. If the ORDERER does not pay within 30 days of the invoice date, he will be in default even without a reminder. If the time of receipt or receipt of the invoice itself is uncertain, the ORDERER shall be in default no later than 30 days after the due date and receipt of the consideration. The statutory default interest in accordance with § 288 (2) of the German Civil Code (BGB) applies. The assertion of further damage caused by default (including higher interest damage) remains unaffected.
4.3. A payment is only deemed to have been made when GERHARDI can dispose of the amount. GERHARDI is not obliged to accept bills of exchange and checks as means of payment; it requireswritten confirmation from GERHARDI. If bills of exchange or checks are accepted, payment is only deemed to have been made when the check or bill of exchange is cashed. Costs and expenses are borne by the ORDERER.
4.4. Deviating from the principle of section 4.1. sentence 1 and regardless of the payment agreements agreed in individual cases, all claims by GERHARDI to which it is entitled by the business relationship with the ORDERER are due immediately, if on the part of the PURCHASER it is possible that it becomes unreasonable to adhere to the payment agreements made, because of justified indications of an earlier divergence in the PURCHASER's financial position. Such signs apply in particular to the cessation of payments, check and bill protests, default in payment or changes to GERHARDI's trade credit insurance with regard to the ORDERER within the meaning of section 4.1. sentence 3. In this case, GERHARDI is also entitled to request advance payment or the provision of other securities. Further legal rights remain unaffected.
4.5. The ORDERER is only entitled to offset if the counterclaim is undisputed, legally established or ready for a decision.
5. Delivery times, delays in delivery, self–supply
5.1. Delivery times are non–binding unless they are expressly designated as binding by the seller in writing. Delivery times are extended if there is a delay in self–delivery for which the seller is not responsible. The extension of the delivery period corresponds to the duration of the delay.
5.2. The delivery period / the delivery date is deemed to have been met if the goods are handed over for transport / dispatched or readiness for dispatch has been indicated within the agreed delivery period.
5.3. Impairment of delivery and performance through force majeure, unforeseeable operational disruptions, pandemics, industrial disputes (e.g. strike, lockout), unforeseeable shortages of raw materials or other circumstances for which GERHARDI is not responsible (e.g. official orders or other sovereign measures, significant disruptions in the energy supply or transport and traffic routes, pandemics, etc.) entitle GERHARDI to postpone the delivery or service for a reasonable period, but at least for the duration of the impairment.
5.4. The same applies if the impairment within the meaning of section 5.3. occurs at a GERHARDI sub–supplier.
5.5. If GERHARDI makes the delivery due to a situation according to section 5.3. or section 5.4. impossible or unreasonable, GERHARDI is also entitled to withdraw from the contract in whole or in part because of the not yet fulfilled part.
5.6. If the impairment persists in accordance with section 5.3. or section 5.4 longer than two months, the ORDERER is entitled, after setting a reasonable grace period, to withdraw from the part of the contract that has not yet been fulfilled.
5.7. If the delivery time is extended in accordance with the preceding paragraphs or if GERHARDI is released from the performance obligation in accordance with the preceding paragraphs, the ORDERER cannot derive any claims from this, in particular claims for damages.
5.8. If the agreed delivery date or the delivery period is not met by GERHARDI without this being based on a situation described in section 5.3 or section 5.4, the ORDERER is obliged to set an appropriate subsequent delivery period in writing.
5.9. GERHARDI is not responsible for the delay resulting from late delivery by a sub–supplier, provided GERHARDI is not at fault for the organization.
6. Acceptance. If the goods are to be checked according to special conditions, the acceptance takes place in the seller's factory. All acceptance costs, travel and accommodation costs are borne by the ORDERER.
7. Delivery contracts on demand
7.1 In the case of contracts with continuous delivery on demand (framework contracts or similar), in addition to the total amount of the contract (contractually agreed amount of the PRODUCTS to be delivered by GERHARDI during the contract period hereinafter "TOTAL QUANTITY") or the amount within an agreed time period (“CALL–OFF PERIOD”) PRODUCTS to be delivered (e.g. the annual quantity) also call–off quantities (quantities of the individual call–offs) and delivery dates for these to be specified when the contract is concluded. If a determination is not made when the contract isconcluded, Gerhardi is entitled to produce the TOTAL QUANTITY according to its own production planning at any point in time of the agreed delivery period, unless otherwise expressly agreed. If it has been manufactured according to section 6.1 sentence 2, subsequent changes to the ordered goods are not possible.
7.2 The ORDERER has the contractual obligation to divide and accept the TOTAL QUANTITY of the PRODUCTS stated in the order and the order confirmation or in the framework contract during the contract period.
7.3 Unless expressly agreed otherwise, the respective call–off quantity is limited in a CALL–OFFPERIOD based on the quotient of the TOTAL QUANTITY (dividend) and the divisor, which in turn results from the CALL–OFF PERIOD (numerator) and the total contract term (denominator), i.e. an average quantity based on TOTAL QUANTITY and contract duration. Deviating agreements require written confirmation by GERHARDI.
7.4 If the average release quantity has not been accepted within an agreed period in accordance with the above calculation in the CALL–OFF PERIOD, GERHARDI is entitled, without prejudice to further legal rights, to demand that the ORDERER accept and pay the entire remaining quantity produced in the expired release period.
7.5 If a call–off period has not been specified, GERHARDI is entitled, in the event that the ORDERER has not made any retrieval within a common period for call–off, to set a deadline for further retrieval and, after its unsuccessful expiry, to demand payment of the usual release quantity without prejudice to further legal rights. If there are justified indications that the ORDERER will not (no longer) meet his call obligation for the entire remaining quantity (TOTAL QUANTITY minus calls made) during the term of the contract, GERHARDI can request the acceptance (and payment) of the total remaining quantity already manufactured or the portion thereof manufactured and otherwise withdraw from the contract and claim damages.
7.6 When calling off GOODS from call orders / framework agreements, the prices valid on the day of delivery plus sales tax apply, unless the parties have expressly agreed otherwise.
7.7 In the case of an order / order confirmation of a delivery on demand / conclusion of a framework contract for a period of more than three months, GERHARDI is entitled to demand an increase in prices in accordance with the extent to which the wage and / or material costs involved in the price calculation are relevant, have increased from the day of the order to the day of delivery, providedthat the increase in these costs is not compensated by declining other costs. GERHARDI will provide evidence of this cost increase to the ORDERER on request. If the increase amount exceeds 10% of the originally agreed price, the ORDERER is entitled to withdraw from the contract within a period of seven days after its announcement.
8. Delivery, packaging, transport, transfer of risk
8.1 All deliveries and services on the part of GERHARDI are carried out in accordance with Incoterms2020 EXW, unless otherwise expressly agreed or confirmed by GERHARDI.
8.1. GERHARDI is entitled to make partial deliveries to a reasonable extent even without an express agreement.
8.2. The risk is transferred to the ORDERER as soon as the shipment has been handed over to the person carrying out the transport or has left GERHARDI's warehouse for the purpose of shipment.
8.3. This also applies if the delivery costs are borne by GERHARDI in individual cases.
8.4. In addition, the risk is transferred to the ORDERER as soon as he is in default of acceptance.
8.5. The choice of the packaging, the type of dispatch and the transport route is made by Gerhardi, unless express (different) instructions have been given by the customer.
8.6. Transport damage must be reported to the forwarding agent or carrier immediately upon receipt of the shipment. A certificate must be issued for this.
8.7. Reusable transport load carriers (reusable pallets, racks, wooden boxes) are made available on loan free of charge for a maximum of 3 months and must be returned to GERHARDI carriage paid. If the goods are not returned within three months of delivery, these will be charged separately at cost.
9. Defects, obligation to examine, notification of defects, warranty, return of goods
9.1. The customer is obliged to check and examine the delivered goods immediately upon receipt of the goods. Complaints must be made immediately in writing, but no later than within two weeks. They must contain as precise information as possible on the PRODUCT complained about (designation, possibly article and serial number, production order number) as well as the type of defect or the reported deviation between the actual and the target quality.
9.2. If defects occur, processing must be stopped immediately. Otherwise, § 377 of the German Commercial Code (HGB) applies.
9.3. The purchaser must immediately give the seller the opportunity to convince himself of the defect.
9.4. Returns are only permitted with written consent of the seller. Agreed returns for reworking must be packed and delivered by the ORDERER in an appropriate condition.
9.5. In the case of an intended installation of the goods in or an intended attachment of the goods to another item, the customer is obliged to check the (internal) properties of the goods that are relevant for the use before installation / attachment. If a defect is discovered, it must be reported to GERHARDI immediately in writing or in text form.
9.6. Reasonable excess or short deliveries in the industry do not count as a defect. The ORDERER is obliged to accept them. As a rule, deviations less than 1.000 kg, up to 20% are common and above1.000 kg up to 15% of the order or call–off quantity are common in the industry.
9.7. If a defect is discovered during installation, assembly or processing, it must be stopped immediately. Otherwise, section 9.6 sentence 2 and sentence 3 as well as section 9.1 apply.
9.8. Claims for defects do not exist in the case of insignificant deviations from the agreed quality and insignificant impairment of usability.
9.9. Furthermore, claims for defects do not exist in the case of natural wear and tear or damage that occurs after the transfer of risk as a result of incorrect or negligent handling or processing, excessive use, unsuitable equipment, unsuitable assembly work, unsuitable work materials, unsuitable storage, disregard of operating regulations, poor maintenance or due to special external influences (including chemical or electrolytic) arise that are not required by the contract.
9.10. If GERHARDI delivers a defect–free item for the purpose of supplementary performance, the CUSTOMER has to surrender the defective item at GERHARDI's request. This applies accordingly to defective components if these are replaced by faultless ones as part of the rework.
9.11. If GERHARDI is not able to repair or make a subsequent delivery or is GREHARDI entitled to refuse to repair or make a subsequent delivery in accordance with § 439 (4) BGB, or if the subsequent improvement or subsequent delivery is delayed beyond a reasonable period, GERHARDIis responsible for, or if the subsequent delivery or repair fails twice, the customer can, at his option, request a reduction in the remuneration or withdraw from the contract.
9.12. If improper changes or repair work are carried out by the ORDERER or a third party, no claims for defects exist for these or the consequences arising from them.
9.13. If the complaint is justified, GERHARDI is entitled, at its own discretion, to rectify the defect or to make a subsequent delivery.
9.14. The CUSTOMER's legal rights of recourse against GERHARDI only exist to the extent that the legal requirements (including the purchase of consumer goods) are met. Therefore, there are in particular no rights of recourse if the ORDERER has made agreements with his customer that go beyond the statutory claims for defects as part of a guarantee or as a gesture of goodwill.
9.15. Insofar as the statutory provisions on the purchase of consumer goods (§§ 474 ff. BGB), in particular with regard to recourse liability 478 BGB), do not apply due to the lack of the legal requirements, a one–year warranty period applies. § 438, (1, No. 2) and (3) of the German Civil Code (BGB) remain unaffected.
9.16. Clause 10 also applies to claims for damages. Any further claims or claims other than those regulated in clause 9 and clause 10 of the CUSTOMER against GERHARDI and its vicarious agents due to a material defect are excluded.
9.17. Returns of goods that are not due to defects in the GOODS will only be accepted by GERHARDI with prior written consent. The costs of the return are at the expense of the ORDERER. Unless expressly agreed otherwise, returned goods will be credited at scrap prices minus a customary discount of 15% for incoming goods inspection, storage and commercial handling.
10. Compensation / Limitation of Liability
10.1. Claims for damages by the CUSTOMER against GERHARDI, regardless of the legal reason, in particular due to breach of obligations from the contractual relationship, except in the following cases: (i) if a mandatory liability according to the Product Liability Act occurs, (ii) in cases of liability for intentional or grossly negligent behaviour, (iii) due to injury to life, limb or health, (iv) due to the breach of essential contractual obligations or (v) insofar as GERHARDI has given a quality guarantee.
10.2. The claim for damages for the breach of essential contractual obligations is limited to the foreseeable damage typical for the contract, unless a limitation is excluded for another reason due to intentional or grossly negligent behaviour or due to injury to life, body or health.
10.3. In the event that the purchaser’s customer or the customer of the purchaser’s customer is entitled to supplementary performance under the legal requirements, the purchaser must give GERHARDI the opportunity to carry out the supplementary performance itself within a reasonable period of time before the purchaser procures “replacement” in some other way. The ORDERER has to impose this obligation on his customer accordingly. If the ORDERER violates this obligation, GERHARDI reserves the right to reduce the reimbursement of expenses to the amount that would have resulted from its own supplementary performance. § 444 of the German Civil Code (BGB) remains unaffected.
10.4. Reimbursement of expenses for expenses incurred by the PURCHASER towards his customers in connection with the subsequent performance are also excluded if the PURCHASER has not exercised his right to refuse this type of subsequent performance or both types of subsequent performance due to disproportionate costs, contrary to his duty to minimize damage and / or has not limited the reimbursement of expenses to a reasonable amount.
10.5. Claims of the CUSTOMER due to the expenses necessary for the purpose of the supplementary performance, in particular transport, travel, labor and material costs, are excluded if the expenses increase because the object of the delivery was subsequently moved to a location other than the contractually agreed destination unless the shipment corresponds to its intended use. This appliesaccordingly to liability for recourse.
10.6. For claims for damages and reimbursement of expenses in connection with the defectiveness of the goods, the binding limitation periods for these claims apply (see clause 9).
11. Extended retention of title
11.1. GERHARDI retains ownership of the GOODS delivered until the purchase price / remuneration has been paid in full and all existing and future claims by GERHARDI against the ORDERER from the business relationship have been settled.
11.2. The ORDERER has to store the delivered GOODS separately from similar goods of other companies, to keep them safe and to mark them as originating from the delivery by GERHARDI.
11.3. The ORDERER must insure the GOODS delivered at his own expense and, if requested by GERHARDI, provide evidence of this and present it to GERHARDI.
11.4. The ORDERER is entitled to sell the (reserved) GOODS in the ordinary course of business, provided that he in turn reserves ownership of the (reserved) GOODS until they have been paid for.
11.5. The ORDERER is also entitled to install or process the (reserved) GOODS in the ordinary course of business, as long as he is not in default. The processing of the GOODS subject to retention of titleis carried out by the ORDERER for GERHARDI. GERHARDI as the manufacturer within the meaning of § 950 of the German Civil Code (BGB) acquires ownership of the new goods, while the ORDERER keeps the new goods in safekeeping for the seller. In the case of processing with other goods not supplied by GERHARDI, GERHARDI is entitled to joint ownership of the new goods in the ratio of the value of the (reserved) GOODS to the other processed goods at the time of processing. For GERHARDI's co–ownership share in the goods resulting from the processing, the provisions on (reserved) GOODS that are subject to retention of title apply accordingly.
11.6. Processing, installation or sale to those customers who have agreed on a prohibition of assignment with the ORDERER is not part of the normal course of business.
11.7. Otherwise, the authorization in accordance with sections 11.4 and 11.5 can only be revoked if the ORDERER does not properly meet his payment obligations or the requirements of section 4.4. are present.
11.8. The CUSTOMER shall already now accept claims arising from a resale or any other legal reason with regard to the (reserved) GOODS have to be assigned. GERHARDI accepts the assignment. If the ORDERER includes the claim from a resale or any other legal reason in an existing current account with his customers, the balance claim in the amount of the invoice amount is assigned.
11.9. GERHARDI authorizes the ORDERER to collect the claims assigned to GERHARDI for the account of GERHARDI in his own name. The direct debit authorization can only be revoked if the ORDERER does not properly meet his payment obligations or a case of section 4.5. is present.
11.10. In the event of culpable breach of contract on the part of the CUSTOMER in particular default in payment GERHARDI is entitled to notify the debtor of the assignment of the above claims. In addition, GERHARDI is subject to clause 11.11. Clause 1 entitles to take back the (reserved) GOODS or, if necessary, to demand assignment of the claims for surrender against third parties. Any further legal claims remain unaffected.
11.11 Taking back the (reserved) GOODS does not constitute a withdrawal from the contract. § 449 (2) of the German Civil Code (BGB) is excluded.
11.12 GERHARDI must release the securities at the request of the ORDERER if and to the extent that the value of the securities exceeds the claims against the ORDERER by more than 20%.
12. Copyright / Transferability
12.1. The rights of the ORDERER from the delivery contract can only be transferred to a third party with the consent of the seller.
12.2. The ORDERER is responsible for ensuring that GOODS that are manufactured by GERHARDI in accordance with the ORDERER's specifications, drawings or samples do not infringe the property rights of third parties.
12.3. If claims are made against GERHARDI for the manufacture or delivery of GOODS that are manufactured by GERHARDI according to information, specifications, plans or samples provided by the ORDERER with the allegation of an infringement of property rights, the ORDERER shall indemnify GERHARDI from all claims and the resulting cost consequences. Defense processes are only carried out by GERHARDI in such cases if the ORDERER submits a corresponding binding declaration of cost assumption and asks GERHARDI to provide security for the entire process risk to conduct the process at its own expense.
12.4. The PURCHASER may only use documents and drawings provided to the PURCHASER as well as constructive services and suggestions for the design and manufacture of GOODS, in particular aluminium profile systems, provided by GERHARDI for the contractually agreed purpose. TheORDERER is prohibited from using them outside of the contractually agreed purpose, or making them accessible to third parties or the subject of publications without GERHARDI’S express consent.
13. Data protectionThe processing of the business relationship is supported by a data processing system. Accordingly, the data of the ORDERER (address, delivery products, delivery quantities, prices, payments, cancellations, etc.) are recorded in an automated file and stored until the end of the business relationship. The ORDERER is informed of this storage. Legal basis: §§ 27 ff, 33 BDSG. The processing of personal data of employees of the customer takes place in accordance with Art. 6 Para. 1 lit. b) and f) DSGVO for the processing and handling of already concluded business transactions and ongoing businesses, for the initiation of new contracts or for similar business contacts that arenecessary to maintain serve the legitimate interests of GERHARDI. GERHARDI collects, processes, stores and deletes the personal data of the employees of the supplier exclusively according to the principles of Art. 5 DSGVO.
14. Place of performance, applicable law, place of jurisdiction
14.1. The place of performance for the mutual main and secondary obligations from the contractual relationship as well as all rights and obligations arising from the contractual relationship is the registered plant of GERHARDI.
14.2. The law of the Federal Republic of Germany applies to these terms and conditions and the entire legal relationship between GERHARDI and the ORDERER, excluding the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG).
14.3. The place of jurisdiction and place of performance for all disputes arising directly or indirectly from the contractual relationship is the registered plant of GERHARDI.
14.4. GERHARDI reserves the right to sue the ORDERER at his general place of jurisdiction.
15. Severability
If a provision in these General Terms and Conditions for SALE or a provision in the context of other agreements between GERHARDI and the ORDERER should be or become ineffective, this shall not affect the effectiveness of all other provisions or agreements.