Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen
VERKAUFS– UND LIEFERBEDINGUNGEN
der Gerhardi AluTechnik GmbH
(Dezember 2020)
1. Geltung und Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs– und Lieferbedingungen (nachfolgend „VERKAUFS–AGB“) der Gerhardi AluTechnik GmbH gelten für alle Angebote und Verträge über und Lieferungen von beweglichen Sachen (nachfolgend „WARE(N)“ oder „PRODUKT(E)“) sowie alle sonstigen Leistungen durch die Gerhardi AluTechnik GmbH (nachfolgend „GERHARDI“) an Vertragspartner, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind (nachfolgend „BESTELLER“).
1.2. Die VERKAUFS–AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von WAREN und/oder sonstige Leistungen seitens GERHARDI an denselben BESTELLER, ohne dass es in jedem Einzelfall eines ausdrücklichen Hinweises von GERHARDI bedarf; die jeweils aktuelle Fassung der VERKAUFS AGB ist unter www.gerhardi–alu.de abrufbar. Der BESTELLER ist verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der VERKAUFS–AGB vor der Bestellung bzw. vor Vertragsabschluss zu informieren.
1.3. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der VERKAUFS–AGB von GERHARDI. Davon abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Regelungen, insbesondere allgemeinen Geschäftsbedingungen, des BESTELLERS wird widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der BESTELLER für den Widerspruch eine bestimmte auch abweichende Form vorgeschrieben hat. Abweichende Bedingungen gelten nur dann und insoweit, als GERHARDI ihrer Geltung ausdrücklich, schriftlich und vor, spätestens mit, Vertragsabschluss zugestimmt hat.
1.4. Im Einzelfall mit dem BESTELLER getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen VERKAUFSAGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw.die schriftliche Bestätigung von GERHARDI erforderlich und maßgebend.
1.5. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, es sei denn, diese wurden von GERHARDI schriftlich und vor, spätestens mit, Vertragsabschluss bestätigt.
2. Preise und Vertragsabschluss
2.1. Angebote sind grundsätzlich unverbindlich.
2.2. Proben– und Mustergestellung erfolgen auf Kosten des BESTELLERS, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart.
2.3. Angebote von GERHARDI sind bis zur Auftragsbestätigung durch GERHARDI nach Bestellung durch den BESTELLER freibleibend und unverbindlich.
2.4. Technische Änderungen im Rahmen des zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung der Produkte an eine spätere Normung.
2.5. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der BESTELLER verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen („Vertragsangebot“). GERHARDI Ist berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag dessen Eingangs anzunehmen. Die Annahme durch GERHARDI erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform.
2.6. Bei der elektronischen Übermittlung von Bestellungen stellt deren Zugangsbestätigung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung dar, es sei denn es wird mit der Zugangsbestätigung auch ausdrücklich die Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) erklärt.
2.7. Vom Verkäufer überlassene Entwürfe, Kalkulationen und sonstige Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Diese dürfen nur zur Bearbeitung der Angebote des Verkäufers benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preisstellung
3.1. Alle Preisangaben von GERHARDI erfolgt zu den in seinem Zeitpunkt geltenden Preisen und verstehen sich netto (ausschließlich Umsatzsteuer) in Euro ab Werk (Incoterm 2020 EXW – Ex Works) zuzüglich Fracht, Verpackung, Versicherung und Verzollung.
3.2. Maßgeblich sind stets die in der spezifischen Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch und insbesondere für Nachbestellungen von gleichartigen WAREN/PRODUKTEN.
3.3. Liegen zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als drei Monate, so ist GERHARDI berechtigt, eine Erhöhung der Preise entsprechend dem Umfang zu verlangen, in dem sich die Lohn– und/oder Materialkosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, vom Tag der Bestellung bis zum Tag der Lieferung erhöht haben, sofern die Erhöhung dieser Kosten nicht durch rückläufige sonstige Kosten kompensiert wird. Die Erhöhung der Lohn– und/oder Materialkosten wird GERHARDI dem BESTELLER auf Verlangen nachweisen. Übersteigt der Erhöhungsbetrag 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der BESTELLER berechtigt, binnen einer Frist von sieben Tagen nach deren Bekanntgabe vom Vertrag zurückzutreten.
3.4. Die von dem Besteller zu tragenden Werkzeugkosten werden sofort nach Anfertigung der Werkzeuge netto zur Zahlung fällig. Durch die Bezahlung von Werkzeugkosten erwirbt der Kunde keinen Anspruch auf die Werkzeuge. Diese bleiben vielmehr Eigentum unseres Werkes. Die Werkzeuge werden von uns für einen Zeitraum von 2 Jahren eingelagert. Folgen innerhalb dieses Zeitraums keine weiteren Bestellungen, werden die Werkzeuge verschrottet.
4. Fälligkeit von Kaufpreis/Vergütung, Zahlungen
4.1. Der Kaufpreis für Lieferungen von Waren bzw. die Vergütung von Leistungen von GERHARDI ist grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Dies setzt voraus, dass der Kaufpreis/die Vergütung sowie sämtliche sonstige etwaig fällige Forderungen von GERHARDI gegen den BESTELLER in Summe von der Warenkreditversicherung von GERHARDI für den BESTELLER vollumfänglich abgedeckt sind. Verweigert die Warenkreditversicherung die Versicherung der Warenlieferungen/Leistungen an den BESTELLER bzw. reicht das versicherbare Limit nicht zur Abdeckung aus, so behalten wir uns eine Belieferung erst nach einvernehmlich vereinbarter anderweitiger Sicherheitsleistung vor Fertigungsbeginn vor und es entfällt jegliche Vorleistungspflicht seitens GERHARDI.
4.2. Leistet der BESTELLER nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs oder der Zugang der Rechnung selbst unsicher, kommt der BESTELLER spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Es gilt der gesetzliche Verzugszins gem. § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens (einschließlich eines höheren Zinsschadens) bleibt unberührt.
4.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn GERHARDI über den Betrag verfügen kann. Zur Annahme von Wechseln und Schecks als Zahlungsmittel ist GERHARDI nicht verpflichtet; sie erfordert die schriftliche Bestätigung durch GERHARDI. Im Falle der Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des BESTELLERS.
4.4. Abweichend vom Grundsatz der Ziffer 4.1. Satz 1 und unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarter Zahlungsvereinbarungen werden sämtliche GERHARDI aus der Geschäftsbeziehung mit dem BESTELLER zustehende Forderungen sofort fällig, wenn seitens des BESTELLERS Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen wegen begründeter Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des BESTELLERS unzumutbar machen. Also solche Anzeichen gelten insbesondere die Einstellung von Zahlungen, Scheck– und Wechselproteste, Zahlungsverzug oder Änderungen der Warenkreditversicherungen von GERHARDI in Bezug auf den BESTELLER Im Sinne der Ziffer 4.1. Satz 3. In diesem Fall ist GERHARDI zudem berechtigt, Vorauszahlung oder die Stellung anderer Sicherheiten zu verlangen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4.5. Zur Aufrechnung ist der BESTELLER nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
5. Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Selbstbelieferung
5.1. Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind vom Verkäufer schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Lieferfristen verlängern sich, wenn eine Verzögerung in der Selbstbelieferung eintritt, die vom Verkäufer nicht zu vertreten ist. Die Verlängerung der Lieferfrist entspricht der Dauer der Verzögerung.
5.2. Die Lieferfrist/der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zur Beförderung übergeben/zum Versand gebracht bzw. die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.
5.3. Beeinträchtigungen der Liefer– und Leistungsfähigkeit durch höhere Gewalt, unvorhersehbarer Betriebsstörungen, Pandemien, Krieg, Arbeitskämpfe (z.B. Streik, Aussperrung), unvorhersehbare Rohstoffverknappungen oder sonstige nicht von GERHARDI zu vertretende Umstände (z.B. behördliche Anordnungen oder andere hoheitliche Maßnahmen, wesentliche Störungen der Energieversorgung oder der Transport– und Verkehrswege, Pandemien, usw.) berechtigen GERHARDI, die Lieferung bzw. Leistung um eine angemessene Frist, mindestens jedoch um die Dauer der Beeinträchtigung hinauszuschieben.
5.4. Dasselbe gilt, wenn die Beeinträchtigung im Sinne der Ziffer 5.3. bei einem Vorlieferanten von GERHARDI eintritt.
5.5. Ist GERHARDI die Lieferung aufgrund eines Sachverhalts gem. Ziffer 5.3. oder Ziffer 5.4. unmöglich oder nicht zumutbar, ist GERHARDI zudem berechtigt von dem Vertrag wegendes noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten.
5.6. Dauert die Beeinträchtigung gem. Ziffer 5.3. oder Ziffer 5.4 länger als zwei Monate, istder BESTELLER nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des nochnicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5.7. Verlängert sich die Lieferzeit gemäß vorstehenden Ziffern oder wird GERHARDI von der Leistungsverpflichtung gemäß vorstehenden Ziffern frei, so kann der BESTELLER hieraus keinerlei Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche herleiten.
5.8. Wird der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens GERHARDI nicht eingehalten, ohne dass dies auf einem in Ziffer 5.3 oder Ziffer 5.4 beschriebenen Sachverhalt beruht, ist der BESTELLER verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen.
5.9. Die aus einer nicht rechtzeitigen Belieferung durch einen Vorlieferanten resultierende Verzögerung hat GERHARDI nicht zu vertreten, soweit GERHARDI kein Organisationsverschulden trifft.
6. Abnahme Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme im Werk des Verkäufers. Sämtliche Abnahmekosten, Fahrt– und Aufenthaltskosten werden vom BESTELLER getragen.
7. Lieferverträge auf Abruf
7.1 Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf (Rahmenverträge o.ä.) sind neben der Gesamtmenge des Vertrages (vertraglich vereinbarte Menge der während der Vertragslaufzeit durch GERHARDI zu liefernden PRODUKTE – nachfolgend „GESAMTMENGE“) bzw. der Menge der innerhalb einer vereinbarten zeitlichen Periode („ABRUFZEITRAUM“) zu liefernder PRODUKTE (z.B. die Jahresmenge) auch Abrufmengen (mengen der einzelnen Abrufe) und Liefertermine für diese bereits bei Vertragsabschluss festzulegen. Ist eine Festlegung bei Vertragsabschluss nicht erfolgt, ist Gerhardi berechtigt, die GESAMTMENGE entsprechend der eigenen Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des vereinbarten Lieferzeitraumes zu fertigen, soweit nicht ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden sind. Ist entsprechen Ziffer 6.1 Satz 2 gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.
7.2 Der BESTELLER hat die Vertragspflicht, die in der Bestellung und Auftragsbestätigung bzw. in dem Rahmenvertrag bezifferte GESAMTMENGE der PRODUKTE während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen.
7.3 Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die jeweilige Abrufmenge in einem ABRUFZEITRAUM auf den Quotienten aus GESAMTMENGE (Dividend) und dem Divisor, der sich seinerseits aus dem ABRUFZEITRAUM (Zähler) und der Gesamtvertragslaufzeit (Nenner) ergibt, also einer durchschnittlichen Menge bezogen auf GESAMTMENGE und Vertragslaufzeit, beschränkt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GERHARDI.
7.4 Ist die durchschnittliche Abrufmenge innerhalb einer vereinbarten Periode gemäß vorstehender Berechnung im ABRUFZEITRAUM nicht abgenommen worden, so ist GERHARDI unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, von dem BESTELLER die Abnahme und Zahlung der gesamten gefertigten Restmenge des abgelaufenen Abrufzeitraums zu verlangen.
7.5 Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so ist GERHARDI in dem Falle, in dem der BESTELLER in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte Abnahme und Zahlung der üblichen Abrufmenge zu verlangen. Bei begründeten Anzeichen dafür, dass der BESTELLER seiner Abrufverpflichtung für die gesamte Restmenge (GESAMTMENGE abzüglich getätigter Abrufe) während der Vertragslaufzeit nicht (mehr) nachkommen wird, kann GERHARDI die Abnahme (und Bezahlung) der bereits gefertigten gesamten Restmenge bzw. des davon gefertigten Anteils verlangen und im Übrigen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
7.6 Bei dem Abruf von WAREN aus Bestellungen auf Abruf/Rahmenverträgen, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zzgl. Umsatzsteuer, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben.
7.7 Bei Bestellung/Auftragsbestätigung einer Lieferung auf Abruf/Abschluss eines Rahmenvertrages über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist GERHARDI berechtigt, eine Erhöhung der Preise entsprechend dem Umfang zu verlangen, in dem sich die Lohn– und/oder Materialkosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, vom Tag der Bestellung bis zum Tag der Lieferung erhöht haben, sofern die Erhöhung dieser Kosten nicht durch rückläufige sonstige Kosten kompensiert wird. Diese Kostenerhöhung wird GERHARDI dem BESTELLER auf Verlangen nachweisen. Übersteigt der Erhöhungsbetrag 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der BESTELLER berechtigt, binnen einer Frist von sieben Tagen nach deren Bekanntgabe vom Vertrag zurückzutreten.
8. Lieferung, Verpackung, Transport, Gefahrübergang
8.1 Sämtliche Lieferungen– und Leistungen seitens GERHARDI erfolgen gem. Incoterms 2020 EXW, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart bzw. durch GERHARDI bestätigt.
8.1. Zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang ist GERHARDI auch ohne ausdrückliche Vereinbarung berechtigt.
8.2. Die Gefahr geht auf den BESTELLER über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager von GERHARDI zwecks Versendung verlassen hat.
8.3. Das gilt auch dann, wenn die Kosten der Lieferung im Einzelfall von GERHARDI übernommen werden.
8.4. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den BESTELLER über, sobald dieser in Annahmeverzug gerät.
8.5. Die Wahl der Verpackung, der Versandart und des Transportwegs erfolgt durch Gerhardi, sofern keine ausdrückliche (andere) Weisung durch den Besteller erfolgt ist.
8.6. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
8.7. Transportmehrwegladungsträger (Mehrwegpaletten, Gestelle, Holzkisten) werden für max. 3 Monate kostenlos leihweise zur Verfügung gestellt und müssen frachtfrei an GERHARDI zurückgegeben werden. Sollte eine Rückgabe nicht binnen drei Monaten nach Lieferung der Ware erfolgen, werden diese zu Selbstkosten gesondert berechnet.
9. Mangel, Untersuchungspflicht, Mängelrüge, Gewährleistung, Warenrücknahme
9.1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt der Ware zu prüfen und zu untersuchen. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich erklärt werden, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen. Sie müssen möglichst genaue Angaben zu dem gerügten PRODUKT (Bezeichnung, ggf. Artikel– und Seriennummer, Fertigungsauftragsnummer) sowie zur Art des Mangels bzw. der gerügten Abweichung der Ist– zur Soll–Beschaffenheit enthalten.
9.2. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be– und Verarbeitung sofort einzustellen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
9.3. Der Besteller hat dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen.
9.4. Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Verkäufers zugelassen. Vereinbarte Rücksendungen zur Nacharbeit müssen vom BESTELLER in einem sachgemäßen Zustand verpackt und angeliefert werden.
9.5. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus der Ware in oder eines beabsichtigten Anbringens der Ware an einer anderen Sache hat der Besteller die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen (inneren) Eigenschaften der Ware vor dem Einbau/dem Anbringen zu prüfen. Bei Entdeckung eines Mangels muss dieser uns unverzüglich schriftlich oder Textform angezeigt werden.
9.6. Branchenübliche zumutbare Mehr– oder Minderlieferungen gelten nicht als Mangel. Der BESTELLER ist zu ihrer Abnahme verpflichtet. In der Regel sind Abweichungen unter 1.000,– kg von bis zu 20 % und darüber von bis zu 15 % der Bestell– oder Abrufmenge branchenüblich.
9.7. Bei Entdeckung eines Mangels während des Einbaus, der Montage oder der Verarbeitung ist diese sofort einzustellen. Im Übrigen gelten Ziffer 9.6 Satz 2 und Satz 3 sowie Ziffer 9.1.
9.8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
9.9. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Verarbeitung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montagearbeiten, ungeeigneten Arbeitsmaterials, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter Lagerung, Missachtung von Betriebsvorschriften, mangelhafter Wartung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (u.a. chemische oder elektrolytische) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
9.10. Liefert GERHARDI zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der
BESTELLER auf Verlangen von GERHARDI die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden.
9.11. Ist Gerhardi zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. ist Gerhardi gemäß § 439 Abs. (4) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die Gerhardi zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
9.12. Werden vom BESTELLER oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.13. Bei begründeter Mängelrüge ist GERHARDI nach eigener Wahl zur Nachbesserung (oder zur Nachlieferung berechtigt.
9.14. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des BESTELLERS gegen GERHARDI bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen (u. a. des Verbrauchsgüterkaufs) erfüllt sind. Daher bestehen insbesondere keine Rückgriffsansprüche, wenn der BESTELLER mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.
9.15. Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§ 478 BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist. § 438 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
9.16. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 und in Ziffer 10 geregelten Ansprüche des BESTELLERS gegen GERHARDI und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9.17. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der WARE bedingt sind, werden seitens GERHARDI nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des BESTELLERS. Zurückgegebene Waren werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu Schrottpreisen abzüglich eines branchenüblichen Abschlages von 15 % für die Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutgeschrieben.
10. Schadensersatz / Haftungsbeschränkung
10.1. Schadensersatzansprüche des BESTELLERS gegen GERHARDI, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, außer in den folgenden Fällen: (i) wenn eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, (ii) in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, (iii) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iv) wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder (v) soweit GERHARDI eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat.
10.2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.
10.3. Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, GERHARDI binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der BESTELLER hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der BESTELLER diese Verpflichtung, so behält sich GERHARDI vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.
10.4. Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des BESTELLERS gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der BESTELLER von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat und/oder den Aufwendungsersatz nicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt hat.
10.5. Ansprüche des BESTELLERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport–, Wege–, Arbeits– und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgem äßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.
10.6. Für die Schadens – und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. Ziffer 9).
11. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
11.1. GERHARDI behält sich das Eigentum an den gelieferten WAREN bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises/der Vergütung sowie bis zum Ausgleich sämtlicher bestehender und künftiger Ansprüche von GERHARDI gegenüber dem BESTELLER aus der Geschäftsverbindung vor.
11.2. Der BESTELLER hat die gelieferte WARE gesondert von ähnlichen Waren anderer Firmen sachgemäß zu lagern, aufzubewahren und als aus der Lieferung von GERHARDI stammend zu kennzeichnen.
11.3. Der BESTELLER hat die gelieferte WARE auf seine Kosten zu versichern und auf Verlangen von GERHARDI darüber Nachweis zu führen und GERHARDI vorzulegen.
11.4. Der BESTELLER ist berechtigt, die (Vorbehalts–)WARE im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, sofern er sich seinerseits das Eigentum an der (Vorbehalts–)WARE bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vorbehält.
11.5. Der BESTELLER ist auch berechtigt, die (Vorbehalts–)WARE im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzubauen oder zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Die Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden WARE erfolgt durch den BESTELLER für GERHARDI. GERHARDI erwirbt als Hersteller im Sinne des § 950 BGB das Eigentum an der neuen Ware, während der BESTELLER die neue Ware für den Verkäufer in Verwahrung hält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht von GERHARDI gelieferten Waren steht GERHARDI ein Miteigentum an der neuen Ware zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der (Vorbehalts–)WARE zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Miteigentumsanteil von GERHARDI an der aus der Verarbeitung entstehende Ware gelten die Regelungen zur unter Eigentumsvorbehalt stehenden (Vorbehalts–)WARE entsprechend.
11.6. Nicht zum ordnungsgem äßen Geschäftsgang gehört die Verarbeitung, der Einbau oder Verkauf an solche Abnehmer, die mit dem BESTELLER ein Abtretungsverbot vereinbart haben.
11.7. Ansonsten kann die Ermächtigung gem. Ziffern 11.4 und 11.5 nur widerrufen werden, wenn der BESTELLER seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder die Voraussetzungen der Ziffer 4.4. vorliegen.
11.8. Die aus einem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (Verarbeitung, Einbau, unerlaubte Handlung, Versicherung usw.) bezüglich der (Vorbehalts–)WAREN entstehenden Forderungen tritt der BESTELLER bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf ihre Entstehung, sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages der gelieferten WAREN an GERHARDI ab. GERHARDI nimmt die Abtretung an. Nimmt der BESTELLER die Forderung aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrent auf, ist die Saldoforderung in Höhe des Rechnungsbetrages abgetreten.
11.9. GERHARDI ermächtigt den BESTELLER, die an GERHARDI abgetretenen Forderungen für Rechnung von GERHARDI im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur dann widerrufen werden, wenn der BESTELLER seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein Fall der Ziffer 4.5. vorliegt.
11.10. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des BESTELLERS – insbesondere Zahlungsverzug – ist GERHARDI berechtigt, die Abtretung der vorstehenden Forderungen dem Schuldner anzuzeigen. Außerdem ist GERHARDI unter der Voraussetzung der Ziffer 11.11. Satz 1 1.HS berechtigt, die (Vorbehalts–)WARE zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Etwaige weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11.11. Die Rücknahme der (Vorbehalts–)WARE gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.
11.12. GERHARDI hat die Sicherheiten auf Verlangen des BESTELLERS freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen gegen den BESTELLER nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
12. Urheberrecht / Übertragbarkeit
12.1. Die Rechte des BESTELLERS aus dem Liefervertrag können nur mit Zustimmung des Verkäufers auf einen Dritten übertragen werden.
12.2. BESTELLER hat dafür einzustehen, dass WAREN, die von GERHARDI nach Angaben, Vorgaben, Zeichnungen oder Mustern des BESTELLERS hergestellt werden, Schutzrechte Dritter nicht verletzen.
12.3. Wird GERHARDI wegen der Herstellung oder Lieferung von WAREN, die von GERHARDI nach Angaben, Vorgaben, Plänen oder Mustern des BESTELLERS hergestellt werden, von Dritten mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat der BESTELLER GERHARDI von allen Ansprüchen und daraus entstehenden Kostenfolgen freizustellen. Abwehrprozesse werden von GERHARDI in solchen Fällen nur geführt, wenn der BESTELLER eine entsprechende verbindliche Kostenübernahmeerklärung abgibt und GERHARDI unter Sicherheitsleistung für das gesamte Prozessrisiko zur Prozessführung auf seine Koste auffordert.
12.4. Dem BESTELLER überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von GERHARDI erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von WAREN, insbesondere Aluminium–Profilsystemen, darf der BESTELLER nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Dem BESTELLER ist es untersagt, diese ohne GERHARDI’S ausdrückliche Zustimmung außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks zu verwenden/nutzen, Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
13. Datenschutz
Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des BESTELLERS (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der BESTELLER hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeitern des Bestellers erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DSGVO zur Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte, die zur Wahrung des berechtigten Interesses von GERHARDI dienen. GERHARDI erhebt, verarbeitet, speichert und löscht die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Lieferanten ausschließlich nach den Grundsätzen aus Art. 5 DSGVO.
14. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Haupt– und Nebenpflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie aller aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Rechte und Pflichten ist der Sitz von GERHARDI.
14.2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen GERHARDI und dem BESTELLER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
14.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, ist der Sitz von GERHARDI.
14.4. GERHARDI behält sich vor, den BESTELLER auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
15. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen VERKAUFS–AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen GERHARDI und dem BESTELLER unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.